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KC. 63.
Cenerell: Dekloration. Unmittelbar nach Ankunft des JZuges auf dem Bahnhofe des Grenzooll=
tadungsverzeichniß. amtes hat der Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnver-
waltung dem Amte vollständige Ladungsverzeichnisse über die Frachtgüter in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Fracht-
briefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein.
Die oadungsverzeichnist müssen die verladenen Kolli nach Inhalt, Ver-
packungsart, Zeichen, Nummer und Bruttogewicht nachweisen, die Gesammtzahl
derselben angeben und dasjenige Amt bezeichnen, bei welchem die weitere Ab-
fertigung verlangt wird. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagen-
abtheilungen oder der abhebbaren Behälter, in welche die Kolli verladen sind,
nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein.
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf in der Regel nur solche Güter enthalten,
welche nach einem und demselben Abfertigungsorte bestimmt find.
g. 64.
Abfertigung der weiter- Demnächst werden die Wagen unter amtlichen Verschluß gesetzt (99. 94.
gehenden Wagen. bis 96.).
Der Zugführer oder sonstige Vertreter der Eisenbahnverwaltung übernimmt
durch Unterzeichnung des Ladungsverzeichnisses in Vollmacht der Eienbahnmoer,
waltung die Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen u. s. w.
binnen der darin bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unver-
letztem Verschlusse den betreffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls
aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in
dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichtsmengen zu haften.
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen
Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu den zum Verschlusse der Wagen ver-
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen
adressirt und nebst den vom Grenzzollamte auszufertigenden Begleitzetteln dem
Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Ab-
gabe an die Abfertigungsstellen übergeben. Die unterbliebene Ablieferung der
Schlüssel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden,
zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen recht-
lichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen
Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören.
K. 65.
Umlodungen und #Aus. Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann unterwegs eine Umladung
ladungen. oder theilweise Ausladung von Frachtgütern bei einem dazu befugten Zoll= oder
Steueramte unter amtlicher Aufsicht und unter den von der Zollbehörde näher
vorzuschreibenden Bedingungen stattfinden.
An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Waseerstraße
reicht, kann Leichsalls die Umladung der Güter von den Eisenbahnwagen in ver-
schlußfähige Schiffe und umgekehrt unter den vorbezeichneten Bedingungen vor-
genommen werden.
Die