Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Die Abnahme des Verschlusses, die erfolgte Umladung oder Ausladung, 
ferner die Wiederanlegung des Verschlusses ist auf dem Begleitzettel zu bescheinigen. 
g. 66. 
Gleich nach Ankunft des Wagenzuges am Bestimmungsorte sind die Wagen 
und die abhebbaren Behälter der Abfertigungsstelle vorzuführen, welche dieselbe 
in Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frift 
die Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche 
Abfertigungsweise begehrt wird, nach den Bestimmungen in den §/f. 22. ff. 
speziell zu deklariren, sofern nicht nach F. 27. der Antrag auf amtliche Revision 
gestellt wird. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne 
spezielle Deklaration abgefertigt werden. 
Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsver- 
zeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Richtigkeit der in demselben enthaltenen 
Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli. Abweichungen, welche 
sich bei der Revision von dem in den speziellen Deklarationen angegebenen Gewicht 
herausstellen, bleiben innerhalb der im F. 39, bezeichneten Grenzen straffrei. 
Hinsichtlich des der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde zu 
legenden Gewichts finden die Bestimmungen im Schlußsatze des F. 47. Anwendung. 
Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung können die Ladungsverzeichnisse 
auch einem anderen dazu befugten Amte zur Erledigung überwiesen werden. 
G. 67. 
Rücksichtlich der auf dem Transport zu Grunde gegangenen oder in ver- 
dorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommenden Gegenstände gelten die Be- 
stimmungen des §F. 48. 
** 
Bei der Revision und weiteren Abfertigung kommen die Bestimmungen 
in den IFP. 39. bis 51. zur Anwendung. 
§F. 69. 
Die aus dem Auslande eingegangenen Waaren, für welche das im Eisen- 
bahnverkehr zulässige erleichterte Abfertigungsverfahren in Anspruch genommen 
wird, sind von dem Waarenführer unter Uebergabe der Ladungspapiere dem 
Grenzzollamte vorzuführen, welches die Waaren unter amtliche Aufsicht und Kon- 
trole stellt. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen hat der Bevollmächtigte 
der Eisenbahnverwaltung das im F. 63. vorgeschriebene Ladungsverzeichniß zu 
übergeben. 
8 Die Verladung geschieht unter amtlicher Aufficht und unter Vergleichung 
der einzuladenden Guͤter mit dem Ladungsverzeichniß. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die Bestimmungen in den 
S. 64. bis 68. . 
sss s.70. 
Abfertigung am Be · 
stimmungsorte — spe- 
zielle Deklaration, Re- 
vision und weitere Ab- 
fertigung. 
2) Jollamtliche Be- 
handlung der Gü- 
ter, welche im ge- 
wöhnlichen Land- 
fracht= oder 
Schiffsverkehr ei- 
nem Grenzzollamte 
Behufs Weiter 
telst der Eisenbahn 
zugeführt werden.
	        
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