Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

C. Waaren=Durch- 
gang. 
D. Waaren Ausgang. 
E. Regulativ über die 
Behandlung des Eisen. 
bahntransports. 
A. Waaren= Eingang. 
Anmeldung bei dem 
Ansageposten. 
— 336 — 
S. 70. 
Die zum unmittelbaren Durchgange auf den Eisenbahnen bestimmten 
Güter werden mit Begleitzetteln und Ladungsverzeichnissen und unter omtlichem 
Verschluß (§P. 63. und 64.) zur Durchfuhr abgefertigt. Die Zollabfertigung 
beim Grenzausgangsamte beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und 
Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. 
Enden die Eisenbahnen bei dem Grenzausgangsamte, so hat das letztere eine 
Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Ladungsvexzeichniß vorzu- 
nehmen. 
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf 
kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes=Finanzbehörde 
weitere Erleichterungen zugestanden werden. 
C. 71. 
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur Beförderung nach dem Auslande 
nicht verladen werden, bevor nicht der Ausgangszoll bei einer zu dessen Erhebung 
befugten Zoll- oder Steuerstelle entrichtet oder sichergestellt worden ist. Die Güter 
werden, wenn der Ausgangszoll bei einem Amte im Innern entrichtet ist, unter 
Kollo= oder Wagenverschluß unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt. Bei 
dem Grenzausgangsamte findet alsdann nur die Prüfung und Lösung des Ver- 
schlusses statt. 
Rücksichtlich der Güter, deren Ausfuhr nachgewiesen werden muß, kommen 
die Bestimmungen im F§. 56. zur Anwendung. 
K. 72. 
Wenn die Abfertigung bei dem Grenzeollamte nach Maaßgabe der vorstehen- 
den Bestimmungen nicht in Anspruch genommen wird, so erfolgt die Abfertigung 
nach den in den §9§. 39 bis 51. enthaltenen Bestimmungen. 
g. 73. 
Die näheren Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des Güter— 
und Effektentransports auf den Eisenbahnen werden durch ein zu erlassendes 
Regulativ getroffen. 
VIII. Bestimmungen uͤber die Waaren-Einfuhr und Ausfuhr seewaͤrts. 
ß. 74. 
Wo für den Eingang seewärts Ansageposten errichtet sind, haben sich die 
Schiffsführer bei diesen zu melden und sämmtliche über ihre Ladung sprechenden 
Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten 
eine von ihm unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraum und 
etwaiger geheimer Behältnisse zu übergeben, auch dem Beamten diese Zugänge 
und Behältnisse an Ort und Stelle zu zeigen. OD 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.