Verbot des Verkehrs
mit dem Lande oder
mit anderen Schiffen.
Vorläufige Revision
bes Schiffes.
Spezielle Deklaration,
Revision und weitere
Abfertigung.
Beschädigte Strand-
güter.
Ansageverfahren.
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§. 79.
Bevor die vorläufige Revision des Schiffes (§. 80.) seitens der Zoll-
behörde stattgefunden hat, darf dasselbe ohne Erlaubniß der Zollbehörde weder
am Ufer anlegen, noch irgend einen Verkehr mit dem Lande oder mit anderen
Schiffen unterhalten.
Die Zollbehörde ist befugt, das Schiff sofort nach der Ankunft durch ihre
Beamten besetzen zu lassen.
§. 80.
Nachdem die generelle Deklaration, sowie die Deklaration der Zugänge
zum Schiffsraum und die Schiffsprovisionsliste übergeben ist, erfolgt die vor-
läufige Revision des Schiffes. Zugleich findet die spezielle Revision des Pro-
viants, der Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke, ferner der
Effekten der Schiffsmannschaft und des Reisegepäckes der Passagiere statt, sofern
nicht etwa für das letztere Abfertigung unter Begleitscheinkontrole beantragt wird.
Demnächst werden die Waarenräume des Schiffes und die etwa die Ver-
deck= oder Kajütfracht bildenden Waaren unter amtlichen Verschluß gesetzt (§§. 94.
bis 96.), oder das Schiff bleibt unter amtlicher Bewachung.
Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer weiterer Kontrole
gelassen, als derselbe den muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während
der Dauer des Aufenthaltes des Schiffes im Lande nicht übersteigt. Dagegen
werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder
auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt.
§. 81
Binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist hat dem-
nächst der Waarenführer oder der Waarenempfänger die eingegangenen Waaren
dem Grenzzollamte speziell (§§. 22. ff.) zu deklariren, sofern nicht nach §. 27. der
Antrag auf Vornahme der amtlichen Revision gestellt wird.
Hinsichtlich der Deklaration, Revision und weiteren Abfertigung der Waaren
kommen die Bestimmungen der §§. 29. und 39. bis 51. zur Anwendung.
Abweichungen von dem deklarirten Gewicht können nach den von der obersten
Landes=Finanzbehörde zu treffenden näheren Anordnungen bis zu 20 Prozent von
dem deklarirten Gewicht der einzelnen Kolli oder einer zusammen abgefertigten
gleichnamigen Waarenpost straffrei gelassen werden.
§. 82.
Für beschädigte Güter, welche aus den an den Küsten von Zollvereins-
staaten gestrandeten Schiffen geborgen sind und im Wege öffentlichen Ausgebotes
zum Verkauf gelangen, ist auf den Antrag der Betheiligten ein Eingangszoll von
10 Prozent des Bruttoertrages des Auktionserlöses zu erheben, wenn sowohl
die Behörde, welche die Auktion abhält, als die Zollbehörde die stattgehabte Be-
schädigung der Waare bescheinigt.
§. 83.
Auf den Antrag des Schiffsführers können die Schiffe von dem Grenz-
zoll-