Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                        — 347 — 
                                   XIV. Verkehrserleichterungen und Befreiungen. 
                                                           §. 111. 
Bei Versendungen der im freien Verkehr stehenden Gegenstände aus dem 
Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereinsgebiete ist dem Ausgangs- 
Zollamte oder einem zu dieser Abfertigung befugten Amte im Innern eine De- 
klaration vorzulegen, worin die Art und Menge der zu versendenden Waaren 
mit ihrer sprachgebräuchlichen oder handelsüblichen Benennung und deren Be- 
stimmungsort anzugeben ist. Einer Angabe des Nettogewichts der in einem 
Kollo zusammen verpackten, verschieden tarifirten Waaren bedarf es nicht. 
Es tritt sodann die Revision und der Regel nach, der amtliche Verschluß 
der Waaren ein. Dem Abfertigungsamte bleibt es überlassen, auch andere 
Maaßregeln zur Sicherung gegen eine Vertauschung der Waaren zu treffen. 
Bei Versendung von Wein können Proben entnommen werden, welche verschlossen 
der Sendung beizufügen sind. 
Der Absender erhält demnächst die hiernach bescheinigte Deklaration zurück, 
auf welcher zugleich die zum Eintreffen beim Wiedereingangsamte verstattete Frist 
bemerkt wird. 
Hat die Ausgangsabfertigung bereits bei einem Amte im Innern statt- 
gefunden so bedarf es bei dem Grenzausgangsamte nur der Rekognition des 
Verschlusses. 
Bei derartigen Versendungen von ausgangszollpflichtigen Waaren kann 
Sicherstellung des Ausgangszolles verlangt werden 
Bei dem Wiedereingangsamte werden die Gegenstände auf den Grund 
der zu übergebenden Deklaration revidirt und nach richtigem Befund ohne Zoll- 
erhebung abgelassen. Sind die Waaren unter Kollo- beziehungsweise Wagen- 
oder Schiffsverschluß abgefertigt, so beschränkt sich die Revision beim Wieder- 
eingangsamte in der Regel auf die Prüfung und Lösung des angelegten Ver- 
schlusses. Auf den Antrag des Waarenführers können auch die Waaren von 
dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im 
Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden. 
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollkontrole stehen, 
zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs-= und dem 
Wiedereingangsamte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungs- 
weise der Wiedereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung beschei- 
nigt werden. 
Nach örtlichem Bedürfnisse können von der obersten Landes=Finanzbehörde 
für den Verkehr aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereins- 
gebiete Erleichterungen zugestanden werden. 
                                                                           §. 112. 
Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann die 
zollfreie Rückbringung der unverkauft gebliebenen, aus dem freien Verkehr des 
Zollvereins stammenden Waare verstattet werden. Nicht 
 
1) Versendungen aus 
dem Vereinsgebiet 
durch das Aus- 
land nach dem 
Vereinsgebiet. 
2) Meß. und Markt. 
verkehr.
	        
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