Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                        — 356 — 
einer Kontrebande schuldig und hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug 
auf welche das Vergehen verübt worden ist, und, insofern nicht in besonderen 
Gesetzen eine höhere Strafe festgesetzt ist, zugleich eine Geldbuße verwirkt, welche 
dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn Thaler 
beträgt, dieser Summe gleichkommen soll. 
                                                                           §. 135. 
Begriff und Strafe Wer es unternimmt, die Ein= oder Ausgangsabgaben (§§. 3. und 5.) zu 
der Defrondaton. hinterziehen, macht sich einer Defraudation schuldig und hat die Konfiskation der 
Gegenstände, in Bezug auf welche das Vergehen verübt worden ist, und zugleich 
eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geld- 
buße verwirkt. Diese Abgaben sind außerdem zu entrichten. 
                                                                      §. 136. 
Thatbestond der Kon- Die Kontrebande, beziehungsweise Zolldefraudation, wird insbesondere dann 
terba und  der De als vollbracht angenommen: 
1) a) wenn verbotene Gegenstände von Frachtführern, Spediteuren oder 
anderen Gewerbetreibenden — von letzteren, insofern die Gegen- 
stände zu ihrem Gewerbe in Bezug stehen — unrichtig oder gar 
nicht deklarirt, oder 
b) von anderen Personen wider besseres Wissen unrichtig deklarirt oder 
bei der Revision verheimlicht werden; 
c) wenn in Fällen der speziellen Deklaration (§§. 39. 41. 55. 66. 81. 88.) 
zollpflichtige Gegenstände von den unter a. bezeichneten Personen 
gar nicht oder in zu geringer Menge oder in einer Beschaffenheit, 
welche eine geringere Abgabe würde begründet haben, deklarirt 
werden; 
d) wenn in anderen Fällen (§§. 63. 69. 75. 78.) von den unter a. 
bezeichneten Personen Kolli, welche zollpflichtige Gegenstände ent- 
halten, oder dergleichen unverpackte Gegenstände überhaupt nicht 
deklarirt werden; 
e) wenn von anderen als den unter a. bezeichneten Personen wider 
besseres Wissen zollpflichtige Gegenstände unrichtig deklarirt oder bei 
der Revision verschwiegen werden. 
Inwieweit Abweichungen, welche sich gegen das deklarirte 
Gewicht herausstellen, straffrei zu lassen sind, bestimmen die §§. 39. 
66. und 81.); 
2) wenn bei einer Revision ohne vorherige Deklaration verbotene oder zoll- 
Pflichtige Gegenstände 
a) im Falle des §. 27. nicht zur Revision gestellt, oder 
b) im Falle des §. 92. durch getroffene Anstalten verheimlicht werden; 
3) wenn beim Eingange mittelst der Eisenbahn (§. 61.) 
a) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vorbehaltlich der im §. 61. 
                                                                                                                                      be-
	        
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