Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                     — 357 — 
bestimmten Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo 
als in den Güterwagen, oder 
b) andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten 
oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum 
eigenen Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf 
den Lokomotiven oder in den dazu gehörigen Tendern sich befinden, 
c) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges 
am Grenzzeollamte ausgeladen oder ausgeworfen werden; 
4) wenn ausgangszollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und 
Entrichtung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Be- 
stimmungen in den §§. 71. und 88. zur Beförderung nach dem Auslande 
verladen worden sind; 
5) wenn beim Transport verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im 
Grenzbezirke 
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein= oder Ausgange 
hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung 
überschritten oder umgangen, 
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§§. 21. und 
119.) bezeichnete Weg nicht inne gehalten, 
e) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen 
Tageszeit (§. 21.) bewirkt wird, oder 
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§. 119.) 
betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen; 
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem 
Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, 
oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer 
öffentlichen Niederlage deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche 
Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird; 
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach 
§. 119. getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung oder die 
zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen können; 
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige 
Deklaration (Abmeldung) entfernt werden; 
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und unter 
der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke der Bezug zollpflich- 
tiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verwilligt 
wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahling der vollen Abgabe ander- 
weit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren 
von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut wurden, über dieselben 
zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Verordnungen 
verfügen. 
Bundes=Gesetzbl. 1869.                                                                           56               §. 137.
	        
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