— 357 —
bestimmten Ausnahmen in den Personenwagen, oder sonst anderswo
als in den Güterwagen, oder
b) andere zollpflichtige Gegenstände, als solche, welche die Angestellten
oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zum
eigenen Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben, auf
den Lokomotiven oder in den dazu gehörigen Tendern sich befinden,
c) verbotene oder zollpflichtige Gegenstände vor der Ankunft des Zuges
am Grenzzeollamte ausgeladen oder ausgeworfen werden;
4) wenn ausgangszollpflichtige Gegenstände ohne vorherige Anmeldung und
Entrichtung oder Sicherstellung des Ausgangszolles entgegen den Be-
stimmungen in den §§. 71. und 88. zur Beförderung nach dem Auslande
verladen worden sind;
5) wenn beim Transport verbotener oder zollpflichtiger Gegenstände im
Grenzbezirke
a) die Zollstätte, bei welcher dieselben bei dem Ein= oder Ausgange
hätten angemeldet oder gestellt werden sollen, ohne solche Anmeldung
überschritten oder umgangen,
b) die vorgeschriebene Zollstraße oder der im Zollausweis (§§. 21. und
119.) bezeichnete Weg nicht inne gehalten,
e) der Transport ohne Erlaubniß der Behörde außer der gesetzlichen
Tageszeit (§. 21.) bewirkt wird, oder
d) Gegenstände ohne den vorschriftsmäßigen Zollausweis (§. 119.)
betroffen werden, oder mit diesem nicht übereinstimmen;
6) wenn über verbotene oder zollpflichtige Gegenstände, welche aus dem
Auslande eingehen, vor der Anmeldung und Revision bei der Zollstätte,
oder wenn über derartige zur Durchfuhr oder zur Versendung nach einer
öffentlichen Niederlage deklarirte oder sonst unter Zollkontrole befindliche
Gegenstände auf dem Transporte eigenmächtig verfügt wird;
7) wenn Gewerbtreibende im Grenzbezirke sich nicht in Gemäßheit der nach
§. 119. getroffenen Anordnungen über die erfolgte Verzollung oder die
zollfreie Abstammung der bezogenen Gegenstände ausweisen können;
8) wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage ohne vorschriftsmäßige
Deklaration (Abmeldung) entfernt werden;
9) wenn Gewerbtreibende, denen zur Beförderung ihres Gewerbes und unter
der Bedingung der Verwendung zu diesem Zwecke der Bezug zollpflich-
tiger Gegenstände ganz frei oder gegen eine geringere Abgabe verwilligt
wurde, dieselben ohne vorherige Nachzahling der vollen Abgabe ander-
weit verwenden oder veräußern; oder wenn Personen, denen Waaren
von der Zollverwaltung unverzollt anvertraut wurden, über dieselben
zur Verkürzung der Zollgefälle gegen die Zollgesetze oder Verordnungen
verfügen.
Bundes=Gesetzbl. 1869. 56 §. 137.