Strafe des ersten
Rückfalls.
Strafe des ferneren
Rückfalls
§. 137.
Das Dasein der in Rede stehenden Vergehen und die Anwendung der
Strafe derselben wird in den im §. 136. angeführten Fällen lediglich durch die
daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch in den im §. 136. unter 1. a. c. und d., 3. 4. 5. 6. 7.
und 8. angeführten Fällen der Angeschuldigte nachweisen, deh er eine Kontre-
bande oder Defraudation nicht habe verüben können, oder eine solche nicht
beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des
§. 152. statt
§. 138.
Wenn in den im §. 125. bezeichneten Fällen der zollordnungsmäßige
Ausweis über die im Binnenlande transportirten Waaren nicht zur Stelle ertheilt
werden kann, oder der dort vorgeschriebene Vermerk in den Handelsbüchern fehlt,
so wird zwar hierdurch die Vermuthung einer begangenen Defraudation und dem
Befinden nach die vorläufige Beschlagnahme der ohne die vorgeschriebene Be-
zettelung oder Vermerkung in den Handelsbüchern vorgefundenen Waaren be-
gründet. Widerlegt sich aber diese Vermuthung bei näherer Untersuchung, so
tritt nur eine Ordnungsstrafe nach §. 152. ein.
§. 139.
Werden Gegenstände, deren Ein=, Durch= oder Ausfuhr verboten ist,
1) bei dem Grenzzollamte von Gewerbtreibenden ausdrücklich angezeigt, oder
von anderen Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt, oder
2) kommen solche Gegenstände mit der Post an, und kann derjenige, an
welchen sie gesendet sind, einer beabsichtigten Kontrebande nicht überführt
werden,
so findet keine Strafe, sondern nur die Zurückschaffung der Gegenstände statt.
Im ersten Falle geschieht die Zurückschaffung auf Kosten desjenigen, welcher
die verbotenen Gegenstände bei sich geführt hat, im zweiten Falle haften für die
etwa dem Staate verursachten Kosten die Gegenstände selbst.
§. 140.
Im Wiederholungsfalle der Kontrebande oder Defraudation, nach vor-
hergegangener rechtskräftiger Verurtheilung, wird außer der Konfiskation der
Gegenstände des Vergehens die nach §§. 134. und 135. eintretende Geldbuße
verdoppelt.
§. 141.
Jeder fernere Rückfall zieht neben der Konfiskation der Gegenstände des
Vergehens in der Regel eine Freiheitsstrafe nach sich, welche nach dem Doppelten
der im §. 140. bestimmten Geldbuße zu bemessen ist §. 162.), jedoch zwei Jahre
nicht überschreiten darf.
Doch kann ausnahmsweise nach richterlichem Ermessen mit Berücksich-
tigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der vorausgegangenen
Fälle