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sich geführt habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis
geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit dem Vergehen in
einem Zusammenhange stehe.
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Be-
amten wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten
Strafen ein.
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich.
§. 149.
In Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger
einer Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschrift-
ten der §§. 146. und 147. Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der
Landesstrafgesetze maaßgebend.
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer
einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig
gemacht haben.
§. 150.
Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Voll-
streckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach
sich zieht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung.
§. 151.
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung
einer Gefälle=Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe
durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße bis zu
dreihundert Thalern geahndet.
§. 152.
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge der-
selben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, sofern keine be-
sondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu funfzig Thalern
geahndet. «
§.153.
1) Handel= und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt-
helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in
ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der
Familie aufhaltenden Personen,
2) Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften für ihre An-
gestellten und Bevollmächtigten,
3) andere nicht zur handel= und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Per-
sonen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder,
rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die
solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der vocllgelehlichen oder
Zollverwaltungs=Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei nsfũhrung der
ihnen
Strafe der Theilnahme.
Art der Vollstreckung
der Freiheitsstrafe und
deren Folgen.
Ordnungsstrafen.
Subsidiarische Vertre-
tungsverbindlichkeit
dritter Personen.