Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                  — 361 — 
sich geführt habe, sofern nicht aus den Umständen hervorgeht oder der Beweis 
geführt wird, daß der Zweck der Führung der Waffen mit dem Vergehen in 
einem Zusammenhange stehe. 
Hat der Angeschuldigte sich der Waffen zum Widerstande gegen die Be- 
amten wirklich bedient, so treten die nach den Landesgesetzen verwirkten 
Strafen ein. 
Den Waffen stehen andere gleich gefährliche Werkzeuge gleich. 
                                                                 §. 149. 
In Betreff der Bestrafung der Miturheber, Gehülfen und Begünstiger 
einer Kontrebande oder Defraudation sind, soweit nicht die besonderen Vorschrift- 
ten der §§. 146. und 147. Anwendung finden, die allgemeinen Vorschriften der 
Landesstrafgesetze maaßgebend. 
Die für den Rückfall bestimmte Strafe trifft nur diejenigen Theilnehmer 
einer Kontrebande oder Defraudation, welche sich selbst eines Rückfalls schuldig 
gemacht haben. 
                                                                   §. 150. 
Rücksichtlich der zu erkennenden Art der Freiheitsstrafe und deren Voll- 
streckung, sowie rücksichtlich der Folgen, welche außerdem die Verurtheilung nach 
sich zieht, kommen die Landesgesetze zur Anwendung. 
                                                                   §. 151. 
Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung 
einer Gefälle=Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe 
durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße bis zu 
dreihundert Thalern geahndet. 
                                                                              §. 152. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie der in Folge der- 
selben öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, sofern keine be- 
sondere Strafe angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu funfzig Thalern 
geahndet. « 
                                                                         §.153. 
1) Handel= und Gewerbtreibende haben für ihre Diener, Lehrlinge, Markt- 
helfer, Gewerbsgehülfen, Ehegatten, Kinder, Gesinde, und die sonst in 
ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der 
Familie aufhaltenden Personen, 
2) Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften für ihre An- 
gestellten und Bevollmächtigten, 
3) andere nicht zur handel= und gewerbtreibenden Klasse gehörenden Per- 
sonen aber nur für ihre Ehegatten und Kinder, 
rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche die 
solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der vocllgelehlichen oder 
Zollverwaltungs=Vorschriften verurtheilt worden sind, die sie bei nsfũhrung der 
ihnen 
Strafe der Theilnahme. 
Art der Vollstreckung 
der Freiheitsstrafe und 
deren Folgen. 
Ordnungsstrafen. 
Subsidiarische Vertre- 
tungsverbindlichkeit 
dritter Personen.
	        
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