Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Bestimmungen wegen 
der Konfiskation. 
Zusammentreffen mit 
anderen strafbaren 
Handlungen. 
                                                                    — 362 — 
ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein= für allemal über- 
lassenen Handels=, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten. 
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem 
Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von 
dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung 
hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheits- 
strafe sogleich an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen. 
Weisen indessen die unter 1. und 3. bezeichneten subsidiarisch Verhafteten 
nach, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur 
für die Zollgefälle. 
                                                          §. 154. 
Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Verlust 
der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Aus- 
nahme findet statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekann- 
ten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war, 
ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in dessen Ramen 
handelnden Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer nicht zu den- 
jenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach 
Vorschrift des §. 153. subsidiarisch verhaftet ist. In diesem Falle tritt statt der 
Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegen- 
stände zu entrichten. 
                                                                  §. 155. 
In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden 
kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn 
dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und 
zwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen. 
                                                                    §. 156. 
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht 
in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den 
Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Zivilgesetze über die Vindikation 
gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden. 
                                                                  §. 157. 
Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unter- 
liegen, sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen und der 
Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des Zoll- 
vereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung. 
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach 
den Bestimmungen im Absatz 1. und 2. des §. 104. zu verfahren. 
                                                                      §. .158-. 
Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Hand- 
lungen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der 
für letztere vorgeschriehenen zur Anwenkung. 
                                                                                                                                             §. 159.
	        
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