Bestimmungen wegen
der Konfiskation.
Zusammentreffen mit
anderen strafbaren
Handlungen.
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ihnen von den subsidiarisch Verhafteten übertragenen oder ein= für allemal über-
lassenen Handels=, Gewerbs= und anderen Verrichtungen zu beobachten hatten.
Der Zollverwaltung bleibt in dem Falle, wenn die Geldbuße von dem
Angeschuldigten nicht beigetrieben werden kann, vorbehalten, die Geldbuße von
dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen, oder statt dessen und mit Verzichtung
hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Freiheits-
strafe sogleich an dem Angeschuldigten vollstrecken zu lassen.
Weisen indessen die unter 1. und 3. bezeichneten subsidiarisch Verhafteten
nach, daß das Zollvergehen ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur
für die Zollgefälle.
§. 154.
Der in Folge einer Kontrebande oder Defraudation eintretende Verlust
der Gegenstände des Vergehens trifft jederzeit den Eigenthümer. Eine Aus-
nahme findet statt, wenn die Kontrebande oder Defraudation von dem bekann-
ten Frachtfuhrmann oder Schiffer, welchem der Transport allein anvertraut war,
ohne Theilnahme oder Mitwissen des Eigenthümers oder des in dessen Ramen
handelnden Befrachters verübt worden ist, und der Waarenführer nicht zu den-
jenigen Personen gehört, für welche der Eigenthümer oder der Befrachter nach
Vorschrift des §. 153. subsidiarisch verhaftet ist. In diesem Falle tritt statt der
Konfiskation die Verpflichtung des Waarenführers ein, den Werth jener Gegen-
stände zu entrichten.
§. 155.
In allen Fällen, in denen die Konfiskation selbst nicht vollzogen werden
kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, wenn
dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von fünf und
zwanzig bis Eintausend Thalern zu erkennen.
§. 156.
Das Eigenthum der Gegenstände, die der Konfiskation unterliegen, geht
in dem Augenblick, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, auf den
Staat über, und kann nach den Grundsätzen der Zivilgesetze über die Vindikation
gegen jeden dritten Besitzer verfolgt werden.
§. 157.
Zollpflichtige Gegenstände, welche im Grenzbezirke gefunden werden, unter-
liegen, sofern deren Eigenthum von Niemand in Anspruch genommen und der
Nachweis ihrer Verzollung oder ihrer Herkunft aus dem freien Verkehr des Zoll-
vereins nicht erbracht wird, der Beschlagnahme durch die Zollverwaltung.
Mit den hiernach in Beschlag genommenen Gegenständen ist weiter nach
den Bestimmungen im Absatz 1. und 2. des §. 104. zu verfahren.
§. .158-.
Treffen mit einer Kontrebande oder Defraudation andere strafbare Hand-
lungen zusammen, so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der
für letztere vorgeschriehenen zur Anwenkung.
§. 159.