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papieren nicht versehen sind, ohne Verzug zu verhaften und der requiriren-
den Behörde abzuliefern;
c) den von Behörden oder Beamten des Zollvereins oder eines seiner Mit-
glieder an sie gerichteten Anträgen, welche die Unterdrückung des Schleich-
handels zum Zwecke haben, nicht nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
mit Bereitwilligkeit entgegen zu kommen, sondern auch die Interessen des
Zollvereins jederzeit unaufgefordert mit wahrzunehmen, beabsichtigte
Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze, welche zu ihrer
Kunde kommen, durch Einschreiten, soweit es zulässig ist, sonst durch
Anzeige bei ihren vorgesetzten, in eiligen Fällen unmittelbar bei den be-
theiligten Zollbehörden oder deren Beamten, thunlichst zu verhindern und
begangene Zuwiderhandlungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen;
d) Behufs Feststellung des Thatbestandes begangener Zuwiderhandlungen
und zur Ermittelung der Schuldigen in den bei Behörden des Zollvereins
oder eines seiner Mitglieder anhängigen Strafsachen auf ergangene
ordnungsmäßige Requisition Zeugenverhöre und Konfrontationen vorzu-
nehmen und erbetene Nachrichten mitzutheilen, die Zeugen, sofern sie An-
gehörige des requirirenden Staates sind, auf Verlangen vor dessen Gerichten
zu gestellen, endlich Behufs Vollstreckung der von Behörden des Zoll-
vereins oder eines seiner Mitglieder gegen Angehörige des requirirenden
Staates ergangenen Erkenntnisse die erforderliche Hülfe zu leisten.
Artikel 17.
Den Zoll- und Steuerbeamten des Zollvereins oder eines seiner Mitglieder
steht die Befugniß zu, bei Verfolgung der Spuren begangener Zuwiderhandlungen
sich in das angrenzende ausgeschlossene Gebiet zu begeben, um den dortigen Be-
amten Mittheilung von den Zuwiderhandlungen zu machen, desgleichen auf der
That betroffene Kontravenienten dahin zu verfolgen und die Anhaltung derselben,
sowie die Beschlagnahme der Gegenstände der Zuwiderhandlung nebst den Trans-
portmitteln bei den dortigen zuständigen Beamten zu beantragen, auch, wenn nicht
sofort deren Hülfe erwirkt werden kann, die Anhaltung und Beschlagnahme selbst
vorzunehmen, in welchem Falle sie jedoch die angehaltenen Personen und Sachen
an die zuständige Behörde des ausgeschlossenen Gebiets ohne Aufenthalt abzuliefern
haben. In beiden Fällen aber sind die angehaltenen Personen und Sachen frei-
zugeben, wenn nicht innerhalb 24 Stunden nach der Anhaltung von den betreffen-
den Steuer= und Zollbeamten ein weiterer Arrest bei der zuständigen Gerichts-
behörde beantragt worden ist.
Artikel 18.
Den Beamten des Zollvereins und der einzelnen Mitglieder desselben ist
bei Ausübung ihrer im vorstehenden Artikel erwähnten Thätigkeit jeder gesetzlich
zulässige Beistand und derselbe Schutz zu gewähren, welcher den in dem ausge-
schlossenen Gebiete angestellten Staatsbeamten gebührt.
Vergehungen, welche gegen jene Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes
oder in Beziehung auf denselben verübt sind, sollen ebenso bestraft werden, als
wären