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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen; Bundes.
Nr. 31.
(Nr. 331.) Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen= Freimarken. Vom 16. Mai . 1869.
Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die Bundes=Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, Freimarken zur Fran-
kirung telegraphischer Depeschen anfertigen und durch die Telegraphenstationen
verkaufen zu lassen.
Die Telegraphen=Freimarken sind zu demselben Betrage zu verkaufen welcher
durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Die weiteren Anordnungen wegen Benutzung der Telegraphen=Freimarken
werden von der Bundes-Telegraphenverwaltung im administrativen Wege getroffen.
§. 2.
Wer unächte Telegraphen=Freimarken anfertigt oder ächte Telegraphen-
Freimarken verfälscht, wer wissentlich von falschen oder verfälschten Telegraphen=
Freimarken Gebrauch macht, sowie wer Telegraphen=Freimarken nach ihrer Ent-
werthung zur Frankirung einer telegraphischen Depesche benutzt, hat dieselbe
Strafe verwirkt, welche in den Bundes- oder Landesgesetzen gegen denjenigen
Bundes · Gesetzbl. 1869. 59 fest-
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juli 1869.