Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 385 — 
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung 
protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen 
den Akzeptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur 
Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant 
nicht wechselmäßig verpflichtet. 
                                                       Artikel 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, "in Prokura“ 
oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, 
so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt 
aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung und 
Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zah- 
lung (Art. 45.), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der 
deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Be- 
fugniß durch ein weiteres Prokura-Indossament einem Anderen zu übertragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst 
dann nicht befugt, wenn dem Prokura-=Indossamente der Zusatz „oder Order“ 
hinzugefügt ist. 
  
                                           IV. Präsentation zur Annahme. 
                                                                Artikel 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest 
erheben zu lassen. Nur bei Meß- oder Marktwechseln findet eine Ausnahme 
dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetz- 
lich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung 
derselben protestirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur 
Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. 
                                                                 Artikel 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prä- 
sentiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht 
lauten. Solche Wechsel müssen, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel 
enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach 
der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einen 
Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzu- 
gefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht 
innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist. 
                                                                    Artikel 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wech- 
sels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Akzeptes ver- 
weigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen 
die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels 
                                                                                                                                            durch
	        
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