Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                   — 386 — 
durch einen innerhalb der Präsentationsfrist (Art. 19.) erhobenen Protest fest- 
stellen lassen.  
Der Protesttag gilt in diesem Falle für den Tag der Präsentation. 
Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzeptanten, wel- 
cher die Datirung seines Akzeptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels 
vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet. 
                                           V. Annahme (Akzeptation). 
                                                           Artikel 21. 
Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. 
Jede auf dem Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene 
Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben aus- 
drücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur 
unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. 
Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene 
ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des 
Wechsels schreibt. 
Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. 
                                                             Artikel 22. 
Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel ver- 
schriebenen Summe beschränken. 
Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der 
Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden 
ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig. 
                                                                 Artikel 23. 
Der Bezogene wird durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet, die von 
ihm akzeptirte Summe zur Verfallzeit zu zahlen. 
Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Aktzepte wechselmäßig. 
Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu. 
                                                                    Artikel 24. 
Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte des Bezogenen verschiedener 
Zahlungsort (Art. 4. Nr. 8.) angegeben (Domizilwechsel), so ist, insofern der 
Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen 
soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist 
dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung 
am Zahlungsorte leisten wolle. 
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation 
zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den Ver- 
lust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. 
                                                                                                                                         VI. Re-
	        
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