XIII. Wechselverjährung.
Artikel 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den Akzeptanten verjährt in drei Jahren
vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Artikel 78.
Die Regreßansprüche des Inhabers (Art. 50.) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Wechsel in Europa, mit Ausnahme von Island
und den Faröern, zahlbar war;
2) in 6 Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und
Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in den
dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war;
3) in 18 Monaten, wenn der Wechsel in einem anderen außereuropäischen
Lande oder in Island oder den Faröern zahlbar war.
Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des erhobenen
Protestes.
Artikel 79.
Die Regreßansprüche des Indossanten (Art. 51.) gegen den Aussteller und
die übrigen Vormänner verjähren:
1) in 3 Monaten, wenn der Regreßnehmer in Europa, mit Ausnahme von
Island und den Faröern, wohnt;
2) in 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von Asien
und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, oder in
den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3) in 18 Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen außereuro-
päischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage
oder Ladung.
Artikel 80.
Die Verjährung (Art. 77—79.) wird nur durch Behändigung der Klage
unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage ge-
richtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene
Streitverkündigung die Stelle der Klage.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81.
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Akzeptanten und
Indossanten des Wechsels, sowie einen Jeden, welcher den Wechsel, die Wechsel-
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