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kopie, das Akzept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn
er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser
Personen erstreckt sich auf Alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung
der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen
seiner ganzen Forderung an den Einzelnen halten; es steht in seiner Wahl,
welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Artikel 82.
Der Wechsselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Akzeptanten
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetz-
lich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben
dem Inhaber des Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern
würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über-
nehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe ange-
hört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger
Ausländer durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet,
insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
Artikel 85.
Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels,
sowie jeder anderen im Auslande ausgestellten Wechselerklärung, werden nach
den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Ent-
sprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechselerklärungen den Anforde-
rungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen
Gesetzen mangelhaft sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später
im Inlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso
haben Wechselerklärungen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer
im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen
der inländischen Gesetzgebung entsprechen.
Artikel 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze
zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen
entscheidet das dort geltende Recht.
XVI. Pro-