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XVI. Protest.
Artikel 87.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten auf-
genommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protvokollführers
bedarf es dabei nicht.
Artikel 88.
Der Protest muß enthalten:
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf
befindlichen Indossamente und Bemerkungen;
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche
der Protest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre
Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht an-
zutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monats und Jahres,
an welchem die Aufforderung (Nr. 3.) geschehen oder ohne Erfolg ver-
sucht worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung
von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Pro-
test aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
Artikel 89.
Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt
werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde
erforderlich.
Artikel 90.
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom-
menen Proteste nach deren ganzen Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung
des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt
mit fortlaufenden Zahlen versehen ist.
XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechsel-
Verkehre vorkommende Handlungen.
Artikel 91.
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die
Abforderung eines Wechselduplikats, sowie alle sonstigen, bei einer bestimmten
Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal, und in Erman-
gelung eines solchen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An einem
anderen Orte, z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einver-
ständnisse geschehen. Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zu er-
mit-