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Artikel 27.
Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten ver-
letzt ist, kanmn den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der
Firma und auf Schadensersatz belangen.
Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens entscheidet das
Handelsgericht nach seinem freien Ermessen.
Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten
des Verurtheilten verordnen.
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern.
Artikel 28.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind.
Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine
Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und
nach der Zeitfolge in ein Kopirbuch einzutragen.
Artikel 29.
Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grund-
stücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und
seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der
Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der
Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein
solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Be-
schaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so
genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenom-
men wird.
Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf
das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung.
Artikel 30.
Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch
eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle
sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet auf-
zubewahren.
Artikel 31.
Bei der Aufnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Ver-
mö-