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Artikel 37.
Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer Partei
die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor-
legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der
Bücher für erwiesen angenommen.
Artikel 38.
Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von
dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der
Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen.
Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies
zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Artikel 39.
Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte,
welcher nicht zum Bezirke des Prozeßrichters gehört, so muß der letztere das
Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung
der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vor-
hergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über
die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden.
Artikel 40.
Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von
ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts= oder Gütergemeinschafts=Angelegen-
heiten, sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die
Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmachtigten.
Artikel 41.
Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauf-
tragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu be-
treiben und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich
als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des
Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per procura
die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen.
Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden
(Kollektivprokura).
Artikel 42.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergericht-
lichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handels-
Bundes=- Gesetzbl. 1869. 64 ge-