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gewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche
Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungs-
gehülfen und Bevollmächtigten.
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur
ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist.
Artikel 43.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42.) hat dritten
Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für
gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur
unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten
ausgeübt werden solle.
Artikel 44.
Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen
die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt.
Bei einer Kollektivprokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusatze
versehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen.
Artikel 45.
Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglau-
bigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzu-
melden.
Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Artikel 44.) oder die Zeichnung in beglau-
bigter Form einzureichen.
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen
durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Artikel 46.
Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetra-
gen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem
Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es letzterem beim Ab-
schlusse des Geschäfts bekannt war.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter
das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Um-
stände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlusse des
Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Artikel 47.
Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum
Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Ge-
schäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Hand-
lungs-