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Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handels-
gewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte
Anwendung.
Artikel 59.
Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für
eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.
In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungs-
bevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Artikel 56.) zur Anwendung.
Artikel 60.
Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung
seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Ge-
halt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur
für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.
Artikel 61.
Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener
kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vor-
gängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag
eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungs-
frist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden.
In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem
Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den
örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen.
Artikel 62.
Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Artikel 61.)
kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden.
Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des
Richters überlassen.
Artikel 63.
Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhält-
nisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden
Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder
schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht.
Artikel 64.
Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des
Dienstverhältnisses ausgesprochen werden:
1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht;
2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung
oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht;
3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen recht-
mäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen
Zeit unterläßt;
4) wenn