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4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch
eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner
Dienste verhindert wird;
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrver-
letzungen gegen den Prinzipal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt.
Artikel 65.
Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden
Bestimmungen sein Bewenden.
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Artikel 66.
Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Han-
delsgeschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden
Pflichten getreu erfüllen wollen.
Artikel 67.
Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über
Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien,
und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei,
Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte
und andere den Handel betreffende Gegenstände.
Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch
nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage
bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
Artikel 68.
Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für
alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.
Artikel 69.
Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder un-
mittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionaire, sie dürfen für
die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich
machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der
Geschäfte;
2) sie