Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Haeilweis  in  die  Hand  zu  nehmen  und  durch  von  ihm  zu  bestellende  Kommissare
Namens  und  für  Rechnung  der  Gesellschaft  ausführen  zu  lassen.

K.  2.

Der  §.  7.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  wird  dahin  abgeändert,
daß  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft  im  Einvernehmen  mit  der  Staatsregierung
die  für  den  Bau  der  Call-Trierer  Bahn  kreirten  Aktien  Littr.  B.  auch  unter
dem  Parikurse  emittiren  wird,  sofern  die  Lage  des  Geldmarktes  dieses  geboten
erscheinen  lassen  sollte.

8.  3.

Dem  im  8.  10.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  auf  11  Millionen  Thaler
festgesetzten  Baukapitale  wachsen  diejenigen  Ausgaben  für  den  Grunderwerb  zu,
welche  nicht  durch  die  Leistungen  der  Interessenten,  Gemeinden  und  Kreise,  resp.
nicht  durch  den  von  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  übernommenen  Zuschuß
von  74,127  Rthlr.  15  Sgr.  gedeckt  werden  (G.  1.  dieses  Nachtrages),  in  gleicher
Weise  der  Betrag  der  Kursverluste,  welche  bei  der  Ausgabe  der  Aktien  Littr.  B.
sich  ergeben  werden.  Soweit  durch  diese  Mehrausgaben  für  den  Grunderwerb
und  die  Kursverluste  eine  Ueberschreitung  des  ursprunglich  in  Aussicht  genommenen
  Anlagekapitals  von  11  Millionen  Thaler  herbeigeführt  wird,  soll  dieser
Mehrbedarf  in  gleicher  Weise  wie  das  ursprüngliche  Anlagekapital  von  11  Millionen
  Thaler  durch  vom  Staate  garantirte  Aktien  Littr.  B.  beschafft  werden.

KS.  4.

Die  Einzahlungstermine  der  zu  emittirenden  Aktien  B.,  sowie  die  näheren
Bedingungen  der  Emission  werden  von  der  Direktion  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  bestimmt.

In  den  Emissionsbedingungen  kann  die  Direktion  bestimmen,  daß  die
ursprünglichen  Zeichner  von  der  ferneren  Verhaftung  befreit  sein  sollen,  nachdem
40  Prozent  des  Nominalkapitals  eingezahlt  sein  werden.  Bis  auf  Höhe  von
40  Prozent  werden  alle  Einzahlungen  als  für  Rechnung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner
  geschehen  erachtet.

.  5.

Bezüglich  des  Verfallens  der  auf  Aktien  Littr.  B.  eingezahlien  Beträge
bei  Versäumniß  der  nach  F.  4.  dieses  Statutnachtrages  von  der  Direktion  fest
usetzenden  Einzahlungstermine)  sowie  der  in  Folge  dessen  etwa  erfolgenden  Zusassung
  neuer  Aktienzeichnungen  sind  die  Bestimmungen  des  F.  16.  der  Statuten
der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  maaßgebend.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).