— 423 —
Artikel 98.
Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter
keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.
Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt
oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft
unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und
Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt.
Artikel 99.
Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder meh-
reren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter
von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs
der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche
Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.
Artikel 100.
Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrück-
lichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln
könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im
Verzuge ist. «
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese
ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur
Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer
unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe
unterbleiben.
Artikel 101.
Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene
Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht
ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Er-
messen des Richters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Artikel 125. Ziffer 2. bis 5.
bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden.
Artikel 102.
Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder
mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe
der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet.
Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Wider-
spruch, so muß dieselbe unterbleiben.
Artikel 103.
Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von
Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Han-
dels-