Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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delsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben 
fremd sind. 
Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder 
mehreren Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist 
diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß 
gefaßt werden soll, unterbleiben. 
Artikel 104. 
Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, 
die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solche 
ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben 
befugten Gesellschafter geschehen. 
Artikel 105. 
Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der 
Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschafts- 
angelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, 
die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grund- 
lage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Be- 
stimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nach- 
gewiesen wird. 
Artikel 106. 
Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres 
von seiner Einlage, oder, wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres 
durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrech- 
nung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am 
Gesellschaftsvermögen Zinsen zu vier vom Hundert gutgeschrieben und von den 
während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in 
demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. 
Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen 
Antheil am Gesellschaftsvermögen. 
or Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust 
der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. 
Artikel 107. 
Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inven- 
tars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und 
für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. 
Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Geselschafts. 
vermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. 
Art.
	        
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