Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Artikel 108. 
Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine 
Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. 
darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung, auf seinen Antheil am 
Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und so- 
weit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu 
einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letwerslol · 
nen Jahres nicht übersteigt. 
Artikel 109. 
Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Verein- 
barung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. 
Artikel 110. 
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Ver- 
hältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung 
der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft 
auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. 
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, 
als dem der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen 
keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 111. 
Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie 
ihren Sitz hat. 
Artikel 112. 
Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft soli- 
darisch und mit ihrem ganzen Vermögen. 
Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche 
Wirkung. 
Artikel 113. 
Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den an- 
deren Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte einge- 
gangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Artikel 114. 
Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, 
alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft 
vor-
	        
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