Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu 
veräußern und zu belasten. 
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung 
der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und 
verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesell- 
schaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem 
Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. 
Artikel 115. 
Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht ver- 
pflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausge- 
schlossen (Artikel 86. Ziff. 4.), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, 
aufgehoben ist (Artikel 87.), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Auf- 
hebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 46. hin- 
sichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Artikel 116. 
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die 
Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; 
insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf 
gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter 
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten statt- 
finden solle. ' 
Artikel 117. 
Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig ver- 
treten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausge- 
schlossen ist. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten 
Gesellschafter geschieht. 
Artikel 118. 
Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit recht- 
licher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft 
befugten Gesellschafter. 
Artikel 119. 
Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Ge- 
sellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil 
an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu 
nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann 
für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Ge- 
winnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung 
zukommt. 
Artikel 120. 
Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat- 
gläu-
	        
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