Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermö- 
gen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde 
besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesell- 
schaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder auf einen An- 
theil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dem letzten Satze des 
vorigen Artikels bezeichnet ist. 
Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das 
Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Ein- 
bringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
Artikel 121. 
Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforde- 
rungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während 
der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt) nach Auflösung der 
Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem 
Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. 
Artikel 122. 
Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben 
aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privat= 
vermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; 
den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privat- 
gläubigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privat- 
vermögen derselben zusteht. · 
Vierter Abschnitt. 
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner 
Gesellschafter aus derselben. 
Artikel 123. 
Die Gesellschaft wird aufgelöst: 
1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 
2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, 
daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Ge- 
sellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Ge- 
sellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 
4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, 
sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem 
Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 
6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn 
die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. 
Bundes= Gesetbl. 1869. 66 Eine
	        
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