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Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesell-
schaft von unbestimmter Dauer zu betrachten.
Artikel 124.
Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens
eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens
sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen.
Artikel 125.
Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für
ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer
ohne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vor-
handen sind. .
Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden:
1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks
unmöglich wird;
2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungs-
legung unredlich verfährt;
3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen
Verpflichtungen unterläßt;
4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft
für seine Privatzwecke mißbraucht;
5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen
Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird.
Artikel 126.
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter
Exekution in dessen Privatvermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei
dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er
berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer
eingegangen sein, Behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener
Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Ge-
schäftsjahres der Gesellschaft geschehen.
Artikel 127.
Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekom-
men sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter,
die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesell-
schaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit
allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
Art.