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die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen
werden.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft
zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen
einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Li—
quidatoren unterbrochen.
Artikel 149.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per-
sonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder-
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
sedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
Zweiter Titel.
Von der Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen.
Artikel 150.
Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer
gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesell-
schafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während
bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser
Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter).
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in An-
sehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft.
Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Ab-
fassung nicht.
Artikel 151.
Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesell-
schaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,
Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden
Gesellschafters;
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit
der Bezeichnung desselben als solchen;
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.
Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Han-
delsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ¾
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