Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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nach ihrem ganzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekannt- 
machung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Artikel 13.) 
unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kom- 
manditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. 
Artikel 152. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft 
eine Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handels- 
register angemeldet werden. 
Die Anmeldung muß die in Artikel 151. Ziff. 1. bis 4. bezeichneten 
Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor 
dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Artikel 153. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten 
sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem 
Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem 
Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder 
die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Artikel 154. 
Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Be- 
folgung der in den Artikeln 151. 152. und 153. enthaltenen Vorschriften von 
Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 155. 
Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder 
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese That- 
sachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Artikel 151. bestimmten 
Weise Behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handels- 
gericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anord- 
nung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vor- 
schrift des Artikels 151. zur Anwendung. 
Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Ar- 
tikels 25. 
  
Artikel 156. 
Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist 
eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das 
Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Artikels 151. 
angemeldet werden. 
Artikel 157. 
Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst 
nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, #ommneen 
die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter 
un-
	        
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