Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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untereinander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen „welche 
die nachfolgenden Artikel (158. bis 162.) ergeben. 
Artikel 158. 
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persön- 
lich haftenden Gesellschafter besorgt. 
Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder 
berechtigt noch verpflichtet. 
Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung 
durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 99. bis 102.) Widerspruch 
nicht erheben. 
Artikel 159. 
Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in 
dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte 
machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Ge- 
sellschafter Theil nehmen. 
Artikel 160. 
Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jähr- 
lichen Bilanz zu. verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher 
und Papiere zu prüfen. 
Die im Artikel 105. bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesell- 
schafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. 
Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, 
wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder son- 
stiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit 
anordnen. 
Artikel 161. 
Die Bestimmungen der Artikel 106. bis 108. über die Verzinsung der 
Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über 
die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kom- 
manditisten. 
Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage 
seiner cigahlee oder rückständigen Einlage Antheil. 
Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen 
hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüng- 
liche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des 
Verlustes verwendet. 
Artikel 162. 
Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts ver- 
einbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zu- 
ziehung von Sachpverständigen, festgestellt. 
Artikel 163. 
Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer 
Bundes= Gesetbl. 1869. 67 Kom-
	        
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