Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Artikel 177. 
Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß bei- 
gefügt sein: 
1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kom- 
manditisten durch Unterschriften gedeckt ist; 
2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kom- 
manditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 
3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Ar- 
tikel 175. Ziff. 6.) in einer Generalversammlung der Kommanditisten 
gewählt ist. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern 
vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht 
werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handels- 
gerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
. Artikel 178. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister be- 
steht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder 
Aktienantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die 
Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. « 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Ge- 
sellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 179. 
Die Vorschriften der Artikel 152. und 153. sind auch bei der Komman- 
ditgesellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Artikel 176. 
Ziff. 1—5. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die per- 
sönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 180. 
Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem 
Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile aus- 
bedingt, so muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Ab- 
schätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren General- 
versammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. 
Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesen- 
den oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese 
Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen 
und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammt. 
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