— 442 —
Artikel 192.
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes darf eine Vergütung für die
Ausübung ihres Berufs nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres
einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt
werden.
Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden
Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung.
Artikel 193.
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in
allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegen-
heiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit
einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Be-
richt zu erstatten.
Artikel 194.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesell-
schafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine
Kosten einzutreten.
Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsrathes, so
kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung
gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen.
Artikel 195.
Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen
Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder ge-
gen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen haben, so werden
sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt
werden.
Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten
durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handels-
gericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen.
Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine
Kosten einzutreten.
Artikel 196.
Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berech-
tigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten.
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Ge-
sellschafter geschieht.
Die Bestimmung des Artikels 167. in Betreff des Kommanditisten, welcher
für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf
Aktien keine Anwendung.
Art.