Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                 — 443 — 
                                                   Artikel 197. 
Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft be- 
steht, nicht zurückgezahlt werden. 
Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedun- 
gen noch ausbezahlt werden; es darf nur dassjenige unter sie vertheilt werden, 
was sich nach der jährlichen Bilanz, und, wenn im Gesellschaftsvertrage die 
Innehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner 
Ueberschuß ergiebt. 
Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 
wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesell- 
schaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben 
bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. 
                                                     Artikel 198. 
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. 
Der abändernde Vertrag und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher 
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im 
Auszuge veröffentlicht werden (Artikel 176. 179.). 
Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei 
dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das 
Handelsregister eingetragen ist. 
                                                     Artikel 199. 
Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegen- 
seitiger Uebereinkunft (Artikel 123. Ziff. 4.) ist während des Bestehens der Gesell- 
schaft unstatthaft. 
Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu 
derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Komman- 
ditisten. 
                                                        Artikel 200. 
Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Ver- 
waltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der 
Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126. findet in Bezug auf die Privat- 
gläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Ar- 
tikel 123. bis 128. auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 
                                                         Artikel 201. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröff- 
nung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister ein- 
getragen werden. 
Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch 
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. 
                                                        Artikel 202. 
Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer 
Bundes-Gesetzbl. 1869.                                            68                                                        dem
	        
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