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dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Ver-
mögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf
eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesell-
schaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in an-
derer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich
zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich
niederzulegen.
Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten
und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesell-
schaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern
eine angemessene Sicherheit bestellt wird.
Artikel 203.
Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann
nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages
erfolgen.
Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen
geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der
Auflösung maaßgebend sind (Artikel 201. 202.).
Artikel 204.
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind gleich den persönlich haftenden
Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten
1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder
2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien
fallenden Gewinne entnommen wurden, oder
3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurück-
fahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetz-
lichen Bestimmungen (Artikel 202. 203.) erfolgt ist.
Artikel 205.
Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag, nicht ein Anderes
bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder meh-
rere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen.
Artikel 206.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staat-
lichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im
Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle
kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die
staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschafts-
vertrages nicht zum Gegenstande haben) der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die
in dem Artikel 175. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem
Artikel 176. vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf
Drit-