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Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Artikel 207.
Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmt-
lichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Ver-
bindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktienantheile
zerlegt.
Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Artikel 208.
Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet
werden
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statuts)
muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden.
Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung.
Artikel 209.
Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbe-
sondere bestimmen:
1) die Firma und den Sitz der Gesellschaftz
2) den Gegenstand des Unternehmens;
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte
Zeit beschränkt sein sollj
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile;
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt
werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der an-
deren Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben;
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn
zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die
Prüfung der Bilanz erfolgt;
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die
Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten
der Gesellschaft;
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionaire geschieht;
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in
welcher dasselbe ausgeübt wird;
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