Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                             — 448 — 
                                                             Artikel 219. 
Der Aktionair ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur 
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statuten- 
mäßig zu leistenden Beitrag. 
                                                               Artikel 220. 
Ein Aktionair, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. 
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung 
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen 
ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt 
werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionaire ihrer Anrechte 
aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft verlustig gehen. 
  
                                                                  Artikel 221. 
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung 
zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in 
welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage 
überhaupt erfolgen müssen (Artikel 209. Ziff. 11.). 
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionair seines Anrechts verlustig erklärt 
werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den 
hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Artikel 209. Ziff. 11.), das letzte Mal 
wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, 
bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne 
Einwilligung der übrigen Aktionaire nicht übertragbar sind, so kann die Bekannt- 
machung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionaire 
statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 
                                                                       Artikel 222. 
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kom- 
men folgende Grundsätze zur Anwendung: 
   1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal- 
        betrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten 
        Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber 
         lauten, ausgestellt werden. 
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des 
      Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung 
      kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Drit- 
      ten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird 
      der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts 
       aus der Zeichnung verlustig erklärt (Artikel 220.), so bleibt er dessen- 
       ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der 
       Aktie verpflichtet. 
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
                                                                                                                                       Maaß=
	        
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