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Artikel 219.
Der Aktionair ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statuten-
mäßig zu leistenden Beitrag.
Artikel 220.
Ein Aktionair, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit ein-
zahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung
des gezeichneten Aktienbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen
ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt
werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionaire ihrer Anrechte
aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der
Gesellschaft verlustig gehen.
Artikel 221.
Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung
zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in
welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage
überhaupt erfolgen müssen (Artikel 209. Ziff. 11.).
Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionair seines Anrechts verlustig erklärt
werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den
hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Artikel 209. Ziff. 11.), das letzte Mal
wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine,
bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne
Einwilligung der übrigen Aktionaire nicht übertragbar sind, so kann die Bekannt-
machung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionaire
statt der Einrückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen.
Artikel 222.
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kom-
men folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-
betrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten
Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber
lauten, ausgestellt werden.
2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des
Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Drit-
ten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird
der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts
aus der Zeichnung verlustig erklärt (Artikel 220.), so bleibt er dessen-
ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der
Aktie verpflichtet.
3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen
Maaß=