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Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung
des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei,
und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Ein-
zahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten,
ausgestellt werden dürfen.
Artikel 223.
Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien
in das Aktienbuch der Gesellschaft und über die Uebertragung derselben auf
Andere (Artikel 182. 183.) auch hier zur Anwendung.
So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der
Aktionair durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Ver-
bindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft
den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit
entläßt.
Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionair auf Höhe des
Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlich-
keiten noch auf ein Jahr, vom Tage des Austritts an gerechnet, subsidiarisch
verhaftet.
Artikel 224.
Die Rechte, welche den Aktionairen in den Angelegenheiten der Gesell-
schaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht
und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilung zustehen,
werden von der Gesammtheit der Aktionaire in der Generalversammlung
ausgeübt.
Jede Aktie gewährt dem Inhaber Eine Stimme, wenn nicht der Gesell-
schaftsvertrag ein Anderes festsetzt.
Artikel 225.
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung
der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange
der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften der-
selben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge-
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der
Aktionaire Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der
Gesellschaft erforderlich ist.
Artikel 226.
Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des
Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Artikel 194. 195.) auch hier zur An-
wendung.
Drit-