Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                       — 451 — 
für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die 
Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsrathes, eines Aufsichts- 
rathes oder eines anderen Organes der Aktionaire für einzelne Geschäfte erfor- 
dert ist. 
                                                            Artikel 232. 
Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
                                                          Artikel 233. 
Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe 
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, 
als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46. in Betreff des Erlöschens 
der Prokura bezeichneten Voraussetzunben vorhanden sind. 
                                                                      Artikel 234. 
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der 
Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevoll- 
mächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle 
bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmachtj sie 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der- 
artiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
                                                                 Artikel 235. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die 
Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches 
zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, 
welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. 
                                                    Artikel 236. 
Die Generalversammlung der Aktionaire wird durch den Vorstand be- 
rufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu 
befugt sind. 
                                                     Artikel 237. 
Eine Generalversammlung der Aktionaire ist, außer den im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint. 
Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein 
Aktionair oder eine Anzahl von Aktionairen, deren Aktien zusammen den zehnten 
Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe 
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschafts- 
vertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an 
den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital ge- 
knüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Bundes=Gesetzbl. 1869.                                                     69                                                  Art.
	        
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