Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                              — 452 — 
                                                   Artikel 238. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschafts- 
vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung be- 
kannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser 
Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch 
der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Be- 
rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen 
       Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
                                                        Artikel 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen 
Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionairen spätestens in 
den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Ge- 
schäftsjahres vorlegen. 
Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Per- 
sonen nicht bestellt werden,  welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung, 
Theil nehmen. 
Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht 
über die Geschäftsführung zusteht. 
                                                          Artikel 240. 
Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die 
Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unvwerzüglich eine Generalversamm- 
lung berufen und dieser, sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon An- 
zeige machen. 
   Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Ge- 
sellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der 
Gesellschaft verfügen. 
Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden 
deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht Behufs der Eröffnung des 
Konkurses Anzeige machen. 
                                                      Artikel 241. 
     Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, 
oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegen 
handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Dies gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Artikels 217. entgegen 
an die Aktionaire Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit 
noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft 
hätte bekannt sein müssen. 
                                                                                                                                            Vier-
	        
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