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Drittes Buch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzel-
nen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft.
Artikel 250.
Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe
des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil
an Gewinn und Verlust betheiligt. »
Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder
sonstiger Förmlichkeiten nicht.
Artikel 251.
Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner
Firma.
Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf
derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe
nicht annehmen.
Artikel 252.
Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des
stillen Gesellschafters.
Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den ver-
tragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage
zu ergänzen.
Artikel 253.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der
jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der
Bücher und Papiere zu prüfen.
Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters,
wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder son-
stiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit
anordnen. .
Artikel 254.
Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn
und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigen-
falls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt.
Art.