Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                  — 457 — 
                                                          Artikel 255. 
    Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust 
berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. 
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage 
seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, 
den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so 
lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche 
Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, 
vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. 
                                                     Artikel 256. 
Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem 
Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. 
                                                       Artikel 257. 
Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers 
des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der 
stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. 
                                                                 Artikel 258. 
Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der 
stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des 
auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, seine Forderung als Konkurs- 
gläubiger geltend zu machen. 
Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu 
dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, 
in die Konkurzmasse zu zahlen. 
                                                              Artikel 259. 
Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das 
Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm 
und dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so 
können die Konkursgläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurück- 
bezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle,  unbeschadet seines Rechts, die in 
dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem nie zustehende 
Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen 
Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gcsellshafter- in dem bezeichneten Zeitraum 
ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage zurückbezahlt wurde. 
In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Landelsgewerhes in dem 
bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen 
Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Gunsten der Konkurs- 
gläubiger unwirksam. 
Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Ge- 
sellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche 
                                                                                                                                                    erst
	        
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