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erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses
eingetreten sind.
Artikel 260.
Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen
eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vor-
handensein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.
Artikel 261.
Die stille Gesellschaft wird aufgelöst:
1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Ver-
trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fort-
bestehen soll;
2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handels-
gewerbes zur selbstständigen Vermögensverwaltung;
3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers
des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters;
4) durch gegenseitige Uebereinkunft;
5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen
ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Fale gilt
der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen;
6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf
unbestimmte Dauer geschlossen ist.
Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte
Dauer geschlossen zu betrachten.
Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Ver-
trages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Mo-
nate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.
Artikel 262.
Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre
Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne
vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden
find. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle
des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen.
Artikel 263.
Die Bestimmung des Artikels 126. gilt auch zu Gunsten der Privat=
gläubiger eines stillen Gesellschafters.
Artikel 264.
Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Ver-
mögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft
nicht zur Folge.
Art.