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Viertes Buch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte.
Artikel 271.
Handelsgeschäfte sind:
1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen
beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den
Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu ver-
äußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweg-
lichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung
weiter veräußert werden sollen;
2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1.
bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zweck anschafft;
3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie;
4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See
und das Darleihen gegen Verbodmung.
Artikel 272.
Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbe-
mäßig betrieben werden:
1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen
für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Um-
fang des Handwerks hinausgeht;
2) die Bankier= oder Geldwechslergeschäfte;
3) die Geschäfte des Kommissionairs (Art. 360.), des Spediteurs und des
Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen
bestimmten Anstalten;
4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere
Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin
nicht einbegriffen;
5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch= oder Kunst-
handels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb
nur ein handwerksmäßiger ist.
Die