— 461 —
Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie
zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf
andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden.
Artikel 273.
Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines
Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen.
Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu
diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere,
sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen
Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder ver-
braucht werden sollen.
Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden,
sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen,
als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten.
Artikel 274.
Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als
zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig.
Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Be-
triebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt.
Artikel 275.
Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte.
Artikel 276.
Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch
nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder
aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel
zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen.
Artikel 277.
Bei jedem Rechtsgeschäft, welches auf der Seite eines der Kontrahenten
ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Bezie-
hung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen
Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf
denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein
Handelsgeschäft ist.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte.
Artikel 278.
Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter
den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften.
70• Art.