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Artikel 279.
In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und
Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Ge-
bräuche Rücksicht zu nehmen.
Artikel 280.
Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem
Geschäft, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine
Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten,
sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil
ergiebt.
Artikel 281.
Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem
Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar-
schuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu.
Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft
auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein
Handelsgeschäft ist.
Artikel 282.
Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist,
einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns anwenden.
Artikel 283.
Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen
Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen.
Artikel 284.
Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des
Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen.
Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der
Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.
Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den An-
spruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus.
Artikel 285.
Die Daraufgabe (Urrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies verein-
bart oder ortsgebräuchlich ist.
Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurück-
zugeben oder in Anrechnung zu bringen.
Artikel 286.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die
Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden.
Art.