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Artikel 293.
Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das
Kapital übersteigen.
Artikel 294.
Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums
oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus.
Artikel 295.
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ab—
lauf einer Zeitfrist nicht gebunden.
Artikel 296.
Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu
empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme
einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Artikel 297.
Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kauf-
mann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht
aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung
oder aus den Umständen hervorgeht.
Artikel 298.
Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Ver-
hältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten,
mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft
schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 52. in Be-
ziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind.
Ingleichen gilt die Bestimmung des Artikels 55. in Beziehung auf den-
jenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht
dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlusse des Handelsgeschäfts
seine Vollmacht überschreitet.
Artikel 299.
Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegan-
genen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt
werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten
Preises übersteigt.
Artikel 300.
Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation)
gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat,
ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine. schriftliche Anweisung
geschriebene und unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Assignatar
geleistetes Zahlungsversprechen.
Art.