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Artikel 306.
Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in
dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der red-
liche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußerer nicht Eigenthümer
war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete
Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei
der Veräußerung unbekannt war.
Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in
dessen Handelsbetriebe verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher
begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegen-
ständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger
nicht geltend gemacht werden.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionairs, Spediteurs und Fracht-
führers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder
verloren waren.
Artikel 307.
Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber
auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von
einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere
gestohlen oder verloren waren.
Artikel 308.
Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht
berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten.
Artikel 309.
Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vor-
geschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für
eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweg-
lichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch In-
dossament übertragen werden können, bestellt wird.
In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Ver-
pfändung:
1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung
des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird;
2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die
Uebergabe des indossirten Papiers.
Artikel 310.
Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forde-
rung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläu-
biger, wenn der Schuldner im Verzuge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt
machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf.
Der