Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                                 — 467 — 
      Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforder- 
lichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nach- 
zusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des 
Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben 
verordnet wird. 
         Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der 
Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt 
er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu 
bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. 
                                                              Artikel 311. 
            Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine For- 
derung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, 
daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen 
könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger das Pfand 
öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegen- 
stände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffent- 
lich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen 
zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der 
Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, 
sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet. 
                                                                  Artikel 312. 
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, 
Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen 
besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräuherng von Pfändern 
nicht berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß 
die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für 
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die 
in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern 
geltenden Bepimmungen beobachtet werden. 
                                                            Artikel 313. 
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen 
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen 
Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltangsrecht (Retentionsrecht) an allen 
beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen 
Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern 
er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst 
Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu 
verfügen. 
Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegen- 
stände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift 
oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten 
Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. 
Bundes- Gesetzbl. 1869.                                                 71                                                     Art.
	        
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